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   BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04   

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https://dejure.org/2004,5028
BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04 (https://dejure.org/2004,5028)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2004 - 2 StR 187/04 (https://dejure.org/2004,5028)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 2 StR 187/04 (https://dejure.org/2004,5028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Besonderheiten bei der Strafbarkeitsbeurteilung eines Betäubungsmittelkuriers bei einer Zwischenlandung im Inland; Beurteilung der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeiten über Betäubungsmittel bei einer Zwischenlandung; Voraussetzungen der Herausgabe von Gepäckstücken an ...

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 5; ; BtMG § 29 Abs. 2; ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Vollendete Einfuhr bei bloßer Zwischenlandung des Drogenkuriers in Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 693
  • StV 2004, 604
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.07.2002 - 2 StR 259/02

    Abgrenzung von unerlaubter Einfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04
    Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung hat der Senat dies bei Umladungen des Gepäcks bei einer Zwischenlandung nicht als regelmäßig gegeben angesehen (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274); vielmehr muß der Tatrichter die Verfügungsmöglichkeit des Kuriers in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen (Senatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 = NStZ 2003, 92; vgl. dazu auch Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.).

    c) Dies hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt; anders als in dem der Senatsentscheidung vom 25. Juli 2002 (NStZ 2003, 92) zugrunde liegenden Fall fehlen daher hier Feststellungen zur Verfügungsmöglichkeit des Angeklagten nicht.

    Vorliegend war die Zeitspanne zwischen Ankunft und geplantem Weiterflug mit 95 Minuten wesentlich kürzer als im Fall BGH NStZ 2003, 92.

    Dem Senat ist dienstlich das abschließende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2002 - 5/4 KLs (J 1/2002) 5150 Js 202564/02 in dem dem Senatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 zugrundeliegenden Verfahren - bekannt, in welchem als Ergebnis der Vernehmung von Bediensteten der Zollfahndung insoweit festgestellt ist: "Fluggesellschaften lassen offenbar nur ausnahmsweise - etwa bei erforderlichem Zugriff auf Medikamente - den Zugriff auf das Gepäck zu, wobei freilich nicht notwendig der gesamte Koffer ausgehändigt wird." Diesen Fragen hätte der Tatrichter hier genauer nachgehen müssen.

  • BGH, 04.05.1983 - 2 StR 661/82

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Objektive

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt in Fällen der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland die Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr voraus, daß der Täter während der Dauer des Aufenthalts im Inland eine tatsächliche Verfügungsmacht an dem Rauschgift innehat oder ohne Schwierigkeiten erlangen kann (vgl. BGHSt 31, 374, 376 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 4/86

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei Aushändigung des Flugreisegepäcks

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04
    Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung hat der Senat dies bei Umladungen des Gepäcks bei einer Zwischenlandung nicht als regelmäßig gegeben angesehen (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274); vielmehr muß der Tatrichter die Verfügungsmöglichkeit des Kuriers in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen (Senatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 = NStZ 2003, 92; vgl. dazu auch Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.).
  • OLG München, 01.12.2005 - 4St RR 234/05

    Täterschaftliches Handeltreiben bei eigenverantwortlichem Drogentransport im

    Für die Beurteilung der Frage, ob Einfuhr oder Durchfuhr vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter während des Aufenthalts im Inland eine tatsächliche Verfügungsmacht an dem Rauschgift innehat oder ohne Schwierigkeiten erlangen kann (BGH NStZ 2004, 693).
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